Der Verein 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 Schweinfurt e.V. dient gemäß
seiner Satzung ausschließl?ich und unmittelbar steuerbegünstigten
gemeinnützigen Zwecken.
Daher hat ihn das zuständige Finanzamt in 97421 Schweinfurt,
SchrammStraße 3, am 07.11.2006 ermächtigt, abzugsfähige
Zuwendungsbescheinigungen (früher: Spendenbescheinigung) für Spenden
auszustellen.
Am 07.11.2006 hat das Finanzamt nach Überprüfung der geleisteten Arbeit
und der Finanzunterlagen unter AZ 249/110/74016 K01 die Gemeinützigkeit
bestätigt.
Jede Körperschaft kann gemeinnützig sein, wenn sie bestimmte formale
Voraussetzungen erfüllt und ihre tatsächliche Geschäftsf?rung
darauf ausrichtet. Körperschaften sind beispielsweise der Verein, die GmbH,
die Stiftung und die Aktiengesellschaft. Regelungen zur Steuerbegünstigung
finden sich in der Abgabenordnung (AO) in den Paragraphen 51 bis 68.
Gemeinnützigkeit wird umgangssprachlich synonym für
Steuerbegünstigung verwendet. Diese umfaßt „Gemeinnüzige
Zwecke“ (§ 52 AO), „Mildtätige Zwecke“ (§ 53 AO)
und „Kirchliche Zwecke“ (§ 54 AO).
Die Steuerbegünstigung beinhaltet nicht nur Vorteile, sondern auch
zusätzliche Nachweispflichten und steuerliche Risiken.