Die Vereinssatzung



Die Satzung

Inhaltsverzeichnis



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 Schweinfurt e. V. und hat seinen Sitz in Schweinfurt. Er ist im Vereinsregister eingetragen.



§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung aller Zweige des Radsports nach den Grundsätzen des Amateurgedanken. Seine besondere Aufgabe ist die sportliche Ertüchtigung der Jugend, um sie zu lebensfrohen, charakterfesten gesunden Menschen heran zu bilden. Zur Verwirklichung dieses Zweckes setzt sich der Verein die Aufgabe, durch Pflege, Freundschaft und andere geeignete im Rahmen seiner Ziele liegenden Veranstaltungen die Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und ihnen zur Entfaltung ihrer menschlich wertvollen Eigenschaften zu verhelfen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, außer Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

  6. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes, Bayerischer Radsport-Verband e.V. (BRV), Bayerischer Landessport-Verband e.V. (BLSV) und gehört dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) an. Damit ist der Verein den Satzungen und der Sportordnung des Landesverbandes bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer unterworfen.



§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Alter, Beruf und Wohnung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Dem neuaufzunehmenden Mitglied muß der Inhalt der Vereinssatzung bekannt sein und am Tage der Aufnahme der Vereinsversammlung beiwohnen, ausgenommen es wird von einem bisherigen Mitglied zur Aufnahme empfohlen. Ob das zur Aufnahme gemeldete Mitglied aufgenommen wird oder nicht, entscheidet die Monatsversammlung oder ordentliche Mitgliederversammlung durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitglieder des Vereins werden geführt:

    • bis 14 Jahre als Schüler
    • von 14 – 18 Jahre als Jugendliche
    • über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder

  3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes unter Zustimmung des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit, können jedoch freiwillige Beiträge leisten, die zu Gunsten der Vereinigung in die Vereinskasse fließen.



§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

  3. Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, der spätestens 2 Monate nach Erhalt der Beitragsrechnung zu entrichten ist. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Der Verein behält sich vor, Beiträge durch Kassierung oder Banküberweisung anzufordern.

  4. Die Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Maximalfreibetrag (siehe §8 Abs. d) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

  5. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschließung

  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

  2. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    2. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    4. wegen unehrenhafter Handlung

  4. Wird ein Mitglied nach §6 Abs. 3 ausgeschlossen, so ist ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mittels Einschreibebrief bekanntzugeben. Die Berufung muss binnen einer angemessenen Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Einschreibebriefes eingelegt werden. Die Monatsversammlung, die von dem Vorstand einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Monatsversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Mit dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Rechte und Ehrenämter an den Verein.

  5. Im übrigen erkennt der Vorstand einen zeitigen und einen dauernden Ausschluss aus der 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 e.V. Schweinfurt an. Ein zeitig ausgeschlossenes Mitglied kann sich nach Ablauf eines Jahres zur Wiederaufnahme in die Vereinigung melden. Ihm kann die Zeit vor dem Ausschluss angerechnet werden. Ein dauernd ausgeschlossenes Mitglied kann dagegen in die 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 e.V. nicht wieder aufgenommen werden.



§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Vereinsausschüsse



§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

    • die Entgegennahme der Jahresberichte vom Vorstand und vom Beirat
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Beiräte
    • die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Beiräte
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge sowie einen Maximalfreibetrag über den der Vorstand für außerordentliche notwendige Ausgaben frei verfügen kann
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Bildung von Vereinsausschüssen

  2. Die Mitglieder sollen einmal im Monat zu einer Monatsversammlung zusammenkommen die in der Tagespresse unter Stadtnachrichten und in Aushängekästen angezeigt wird. Der Vorstand kann im Bedarfsfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies macht jedoch eine schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder notwendig. Unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung sind die Mitglieder davon in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt auch für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die schriftlich zu erfolgen hat.

  3. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

  4. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Dagegen haben sie bei der Wahl von Jugendvertretern volles Vorschlags- und Stimm-recht.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Monatsversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen.

  6. Jede nach Maßgabe des § 8 einberufene Monatsversammlung oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  7. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei Monatsversammlungen und Mitgliederversammlungen Anträge und Wünsche zu stellen, nur müssen solche mindestens drei Tage zuvor dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden. Ein Mitglied kann aber auch in Form eines Dringlichkeitsantrages seine Wünsche am Tage der Versammlung vorbringen.

  8. Die in den Monatsversammlungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter oder dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig. Ein protokollierter Beschluss kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung umgeändert werden.

  9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor Beginn der Aussprache um das Wort zu bitten. Zwischenrufe sind untersagt. Der 1. oder 2. Vorsitzende ist berechtigt, dem Betreffenden das Wort, wenn nicht zur Tagesordnung gehörend, auf kürzere Zeit bzw. für die Dauer der Versammlung zu entziehen.

  10. Den Anordnungen des Vorstandes ist, ohne Ansehen der Person, unbedingt Folge zu leisten.



§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und dem 1. Schriftführer.

  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

  3. Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.



§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie aus dem 2. Schatzmeister, 2. Schriftführer, dem Jugendleiter, der Frauenwartin, dem Rennfachwart, dem 1. und 2. Hallenfachwart, dem 1. und 2. Tourenfachwart, dem 1. und 2. Vergnügungswart, dem Material- und Pressewart, den zwei Revisoren und drei Beisitzern. Die Fachwarte werden nur bei Bedarf gewählt.

  2. Die Mitglieder des Beirates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  3. Es ist zulässig, mehrere Ämter des Beirates in einer Person zu vereinigen.

  4. Sollte im Laufe eines Geschäftsjahres eines der Vorstandsmitglieder sowie der Beiräte, mit Ausnahme jener, für welche Ersatzleute gewählt wurden, aus der Vorstandschaft und des Beirates ausscheiden, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger der beim Amtsgericht anzumelden ist.



§ 11 Geschäfte von Vorstand und Beirat

  1. Die Vereinsleitung sowie die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB (siehe § 9 Abs. 1 und 3) kommt dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und dem 1. Schriftführer zu. Es sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt.

  2. Der 1. Schatzmeister besorgt alle Einnahmen und Ausgaben, führt das Kassenbuch, hat die Zahlungssäumigen an ihre Pflichten zu erinnern und legt alljährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung, unter persönlicher Haftung, Rechnung ab.

  3. Der 2. Schatzmeister ist gleich Straßenkassier und holt die Mitgliedsbeiträge ein. Er steht dem 1. Schatzmeister mit Rat und Tat zur Seite.

  4. Der Schriftführer übernimmt das Protokoll, hält sämtliche Beschlüsse schriftlich fest und notiert Zu- und Abgänge. Außerdem unterliegen ihm sämtliche schriftliche Arbeiten.

  5. Der Jugendleiter hat die Belange der Jugendlichen im Beirat zu vertreten und für Ordnung zu sorgen. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Tätigkeit der Jugendgruppe abzugeben.

  6. Die Frauenwartin tritt für die Belange der weiblichen Mitglieder ein und vertritt sie im Beirat.

  7. Den Rennfachwart obliegen sämtliche Rennen. Alle Fahrer, die sich an Rennen beteiligen, verpflichten sich, den Anordnungen des Rennfachwarts Folge zu leisten. Bericht über Erfolge sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung abzugeben.

  8. Der Hallenfachwart hat für eifriges und ordentliches Training zu sorgen, sei es im Radball, Radpolo oder im Kunstfahren. Ergebnisse über Rundenspiele in den verschiedenen Spielklassen und Disziplinen, Meisterschaften und Turnieren sind am Ende der Spielsaison der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Spielerinnen und Spieler haben unbedingt den Anordnungen des Hallenfachwartes Folge zu leisten.

  9. Der Tourenfachwart hat während den Ausfahrten die Aufsicht zu übernehmen und Anordnungen zu treffen, denen sich jeder Beteiligte zu fügen hat. Der zweite Tourenfachwart unterstützt ihn dabei. Auch hier ist ein Bericht am Ende der Saison der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.

  10. Der Vergnügungswart sorgt für Geselligkeit im Verein, plant und organisiert zusammen mit dem 2. Vergnügungswart und dem Vorstand, Veranstaltungen.

  11. Der Material- und Pressewart hat sämtliches Inventar zu überwachen und ein Verzeichnis der im Besitz des Vereins befindlichen Gegenstände zu führen. Außerdem hat mindestens einmal im Kalenderjahr eine Inventur zu erfolgen. Er ist für die Ausschreibungen in der Tageszeitung sowie für die Berichte die zur Presse gelangen verantwortlich. Er kann für die Berichte der einzelnen Fachwarte nach Rücksprache mit ihnen und dem Vorstand Ausnahmen erteilen.

  12. Die Revisoren haben mindestens einmal im Jahr die Kasse und das Kassenbuch zu prüfen und Bericht hierüber bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit und unangemeldet sich von dem derzeitigen Kassenstand einschließlich Belege zu überzeugen. Bei Unstimmigkeiten ist der Vorstand sofort zu verständigen.

  13. Die Beisitzer haben bei jeder Vorstands- und Ausschusssitzung anwesend zu sein und sind jederzeit stimmberechtigt.



§ 12 Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Monatsversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.



§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 2.3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn weniger als sieben Mitglieder im Sinne der gegenwärtigen Satzung die Vereinigung aufrecht erhalten.

  2. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 als Liquidator bestellt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband für Sport e.V. Schweinfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche oder caritative Zwecke zu verwenden hat. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.



Bemerkung zur Satzung

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.03.1996 beschlossen.

Eingetragen in das Vereinsregister VR 074 beim Registergericht des Amtsgerichts Schweinfurt.

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